Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der autocell GmbH, im Folgenden „wir“, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle künftigen Verkäufe und Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist.
Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
Preise
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Fristen für Lieferung, Verzug
Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller gegebenenfalls zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn wir haben die Verzögerung zu vertreten.
Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. Abs. 9 (siehe unten) entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
Verzug unserer vertraglichen Leistung entsteht nur, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.
Kommt die autocell GmbH in Verzug, kann der Besteller – soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhält.
Selbstbelieferungsvorbehalt: Wird die autocell GmbH im Hinblick auf eine vertraglich geschuldete Lieferung aus einem diese Lieferung betreffenden Deckungsgeschäft von ihrem eigenen einem Zulieferer selbst nicht richtig oder nicht ordnungsgemäß beliefert und haben wir diese Nichtlieferung nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und seine diesbezüglichen Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Der Nachweis angemessener Höhe des pauschalierten Schadens wird durch uns geführt durch den Nachweis des in diesen Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung (§ 309 Nr. 5 a BGB).
Abnahme und Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist oder sonstige Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes oder des Rücktritts rechtfertigen.
Handelt es sich bei der vertraglichen Leistung um eine Werkleistung, ist der Besteller zur Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, gegebenenfalls ergänzt und abgeändert soweit zulässig durch den jeweiligen Werkvertrag und Zusatzregeln wie die VOB/B. Handelt es sich um eine Werklieferung, bei der das Funktionieren der Kaufsache durch Inbetriebnahme, Testlauf oder Erreichen von Kenndaten, etwa bei einer Anlage, zur vertraglichen Abnahme vorausgesetzt wird, hat der Besteller auch hier vertragsgemäß eine Abnahme zu erklären.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Leistung geht bei einer zu versendenden Kaufsache mit Übergabe an die beauftragte Spedition auf den Käufer über, soweit nicht anders vereinbart. Bei Werkleistungen und Werklieferungen richtet sich der Gefahrenübergang nach der Abnahme.
Für die sachgemäße Entladung gelieferter Ware am Empfangsort ist der Besteller verantwortlich.
Rücksendungen von Lieferungen müssen mit dem bei uns zuständigen Sachbearbeiter abgestimmt werden. Sonderanfertigungen und nicht lagermäßig geführte Artikel sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen, soweit die Rücknahme nicht wegen Rücktritt, Kündigung oder Nacherfüllung berechtigt ist.
Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrage bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt Nr. IV (Fristen für Lieferung, Verzug) zur Anwendung.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Nr. IV Ziff. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. Wollen wir hiervon Gebrauch machen, so haben wir dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen (Druckvorlagen, Muster usw.) Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegt allein dem Besteller. Werden wir wegen der Verletzung dieser Rechte in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, uns jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Soweit nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Lande des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir innerhalb der in Nr. VIII Ziff. 3 bestimmten Frist wie folgt:
Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen zwischen Unternehmern nur, soweit der Besteller uns unverzüglich schriftlich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind weiter ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Änderung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Im Übrigen gilt Nr. VIII Gewährleistung entsprechend.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 02979 Elsterheide.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die übliche und zulässige Vertragsklauseln zwischen Unternehmen beinhalten, aber im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern ggf. unwirksam sind. Hier sollen jeweils Bestimmungen gelten, die den gesetzlich normierten Grenzen des AGB-Rechts (§§ 307 ff.) entsprechen.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Wir speichern die uns bekannt gegebenen Daten über den Besteller nach den geltenden Datenschutzbestimmungen. Unsere Erklärung zur Datenschutzgrundverordnung finden sich auf unserer Website.