Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
autocell GmbH
Elstergrund 23
02979 Elsterheide
- im Folgenden autocell“ genannt -
Stand: 15. November 2025
A Allgemeine Geschäftsbedingungen
B Besondere Bedingungen für die Nutzung von autocell-Produkten als Software as a Service (SaaS)
C Besondere Bedingungen für den Verkauf von autocell-Hardware
D Besondere Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)
Geltungsbereich des Teils A
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Bestellungen, Aufträge, Verträge und Lieferungen, auf Grund derer autocell gegenüber anderen Unternehmen („Kunde“), die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder anderer entsprechender einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen sind, Leistungen aller Art erbringt. Der Kunde und autocell werden einzeln jeweils „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.
1.2 Die einzelnen Abschnitte A bis einschließlich D sind in Ihrer Reihenfolge absteigend entsprechend heranzuziehen (Rangverhältnis), wobei die speziellere Klausel der allgemeinen Klausel einzelfallbasiert stets vorzuziehen ist.
1.3 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nicht, auch wenn autocell ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des erstmaligen Vertragsschlusses mit dem Kunden gültigen, oder vorrangig - soweit erfolgt - in der ihm zuletzt im Rahmen eines Vertragsschlusses mitgeteilten Fassung, als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass autocell in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.5 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305 b BGB).
1.6 Die Mitarbeitenden von autocell sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, individuelle Garantiezusagen oder Zusicherungen zu geben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich bevollmächtigt oder kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner Handlungsvollmacht berechtigt.
1.7 Sollte autocell dem Kunden zusätzlich auch Leistungen eines Dritten verschaffen, gelten hinsichtlich dieser Leistungen ergänzend die Geschäftsbedingungen des Dritten, sofern sich der Kunde von diesen vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen konnte.
Angebot, Vertragsschluss
2.1 Sofern nicht explizit abweichend gekennzeichnet, sind die von autocell erstellten Angebote freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für dem Kunden überlassene Prospekte, Präsentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen, gleich in welcher Form.
2.2 Der Vertragsschluss zwischen den Parteien kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Bestellung des Kunden durch autocell zustande („Einzelvertrag“). Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Vertragsleistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von autocell.
2.3 Angaben von autocell zum Gegenstand ihrer Leistungen in Prospekten, Präsentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen, die Vertragsgegenstand geworden sind, sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern nur Beschreibungen und Kennzeichnungen des Vertragsgegenstands.
Abweichungen von diesen Daten und Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf technische Daten, Maße, Konstruktionen, Leistungsmerkmale, Belastbarkeit, Beschaffenheit, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige erhebliche Merkmale sind dann vertragsgemäß, wenn die Verwendung zum vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird und die Abweichungen dem Kunden zumutbar sind. autocell behält sich derartige Abweichungen ohne Vorankündigung und auch während der Lieferzeit vor.Change Request
3.1 Soll von dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang abgewichen werden, so handelt es sich um eine Änderung des Leistungsumfanges („Change Request”). Beide Parteien können einen Change Request vorschlagen. Der Kunde wird einen solchen Change Request an autocell in Textform, unter detaillierter Beschreibung der gewünschten Leistungsänderung in einer solchen Detailschärfe mitteilen, dass autocell in die Lage versetzt wird, den Change Request auf seine inhaltlichen, gestalterischen und technischen Auswirkungen auf den bisherigen Leistungsumfang zu ermitteln.
3.2 autocell wird nach Eingang des entsprechenden Change Requests dem Kunden in Textform mitteilen, welche Kosten für den Kunden mit der Prüfung des Change Requests hinsichtlich der Realisierbarkeit, des zeitlichen und kostenmäßigen Aufwandes für den Kunden anfallen würden. Der Kunde teilt sodann in Textform mit, ob er auf Grundlage der Kostenschätzung eine Prüfung des Change Requests beauftragen möchte.
3.3 Entscheidet sich der Kunde daraufhin gegen eine Prüfung des Change Requests, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
3.4 Nach Durchführung der Prüfung wird autocell dem Kunden das Ergebnis der Prüfung in Form eines Nachtragsangebots in Textform übersenden. Der Kunde teilt autocell innerhalb von fünf (5) Werktagen mit, ob auf Grundlage des von autocell erstellten Nachtragsangebotes eine Umsetzung des Change Requests erfolgen soll.
3.5 Die Parteien legen auf Grundlage des Nachtragsangebotes die sich daraus ergebenden Änderungen für den Projektverlauf/Leistungsgegenstand einvernehmlich fest. In dieser Zeit führt autocell die Ausführung des ursprünglichen Leistungsumfanges fort, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
3.6 Sowohl die Zeit, welche autocell für die Prüfung des Change Requests benötigt hat, als auch die Zeit, welche die Umsetzung des Change Requests zusätzlich benötigt, wird den ursprünglich vereinbarten Terminen hinzugerechnet.
Preise; Preisänderungen; Zahlungsbedingungen; Verzugsregelung
4.1 Sämtliche Preise gelten netto ab Werk (EXW) in Euro, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.
4.2 Alle Preise verstehen sich dementsprechend zzgl. Umsatzsteuer und Nebenkosten (insbesondere Porto, Fracht, Verpackung und Versicherung sowie Fahrtkosten, Auslösung und Übernachtungskosten). Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
4.3 Nach Aufwand abzurechnende Leistungen werden, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nach Maßgabe der in der Auftragsbestätigung der autocell angegebenen Preise berechnet.
4.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang und Leistungserbringung oder im Falle einer Abnahme der Leistung nach dieser zur Zahlung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei autocell. autocell behält sich vor, das Zahlungsziel zu reduzieren oder anderweitige Absicherungen, zum Beispiel Vereinbarung von Vorauszahlungen, Warenkredit-Versicherungen oder Bankbürgschaften, zu verlangen, sollten nach interner Prüfung Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen.
4.5 Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer an die in der Auftragsbestätigung angegebene Rechnungsanschrift zu senden. Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen. Es ist sicherzustellen, dass in allen Rechnungen und Gutschriften die Angaben der §§ 14, 14a UStG vollständig enthalten sind.
4.6 Projektbezogene Reisezeiten und -kosten werden dem Kunden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Kunde hat projektbezogenen Reisen vorab in Textform zuzustimmen.
4.7 Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt unberührt, wenn ein von autocell nicht zu vertretender Untergang des Vertragsgegenstandes nach dem Gefahrenübergang auf den Kunden stattfindet bzw. stattgefunden hat.
4.8 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist (s. Ziffer 4.4), befindet sich der Kunde in Verzug. autocell ist dann berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4.9 Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als drei (3) Wochen in Verzug oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist autocell in diesem Fall berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4.10 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden setzt voraus, dass der Gegenanspruch aus demselben Einzelvertrag stammt.
4.11 Für den Fall, dass der Kunde die bestellten Leistungen erst nach einer Frist von vier (4) Monaten ab Auftragseingang abruft, ist autocell berechtigt, die Preise neu zu berechnen, um diese an sich verändernde Marktbedingungen, Beschaffungskosten oder Umsatzsteuer anzupassen. Bei Preiserhöhungen über zehn (10) Prozentpunkten kann der Kunde mit einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung den Einzelvertrag schriftlich kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt und die Preiserhöhung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb der genannten Frist von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
4.12 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber autocell zu erfüllen, kann autocell bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung, soweit gesetzlich zulässig, fristlos beenden. Der Kunde wird autocell hierüber frühzeitig schriftlich informieren.
Mitwirkungspflichten des Kunden; Unterauftragnehmer
5.1 Die nachfolgenden Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten des Kunden und nicht allein als Nebenpflichten bzw. Obliegenheiten einzuordnen.
5.2 Der Kunde wird unverzüglich, in angemessenem Umfang mit autocell zusammenarbeiten, wenn dies für die Erbringung der vereinbarten Vertragsleistungen erforderlich ist, zur Beantwortung von Fragen bereit sein und die notwendigen Informationen, fachkundigen Mitarbeiter, Kommunikationsmittel und -anschlüsse zur Verfügung stellen sowie Hard- und Software und Räumlichkeiten zugänglich machen.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die sichere Anwendung der Leistungen und Produkte von autocell sicherzustellen. Die Anbindung an das Internet in ausreichender Bandbreite und Latenz liegt dabei im Verantwortungsbereich des Kunden.
5.4 Der Kunde wird autocell bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche von autocell gegen Vorlieferanten.
5.5 Alle Mitwirkungsleistungen sind für autocell kostenfrei, vollständig, fristgerecht und in der vereinbarten Art und Weise zu erbringen.
5.6 Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, hat autocell dies dem Kunden unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist für die Handlung zu setzen. Nach Ablauf der gesetzten Frist ruht für die Dauer des Verzugs autocells Leistungsverpflichtung, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Der dadurch verursachte Mehraufwand ist autocell zusätzlich zur Vergütung zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht autocells bleibt unberührt.
5.7 autocell kann sich bei der Leistungserbringung ohne vorherige Zustimmung des Kunden Unterauftragnehmern und/oder freier Mitarbeiter bedienen, es sei denn, es liegt ein für autocell erkennbarer Grund vor, welcher eine solche Beauftragung für den Kunden unzumutbar macht. Sofern autocell Unterauftragnehmer einsetzt, haftet autocell für diese, wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
Lieferung; Lieferverzug; Störungen bei der Leistungserbringung
6.1 Soweit im jeweiligen Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, sind die von autocell angegebenen Liefertermine und -fristen unverbindlich.
6.2 Feste Leistungstermine sind ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass autocell die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
6.3 Wird schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen, ist der Leistungsort der Sitz von autocell.
6.4 Alle Lieferungen erfolgen, falls nicht anderweitig vereinbart, auf Gefahr des Kunden ab dem jeweiligen Auslieferungslager mit Übergabe an den Frachtführer an die im Auftrag angegebene inländische Lieferanschrift. autocell ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
6.4.a die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
6.4.b die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
6.4.c dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, autocell erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6.5 autocell haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 17 oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – autocell nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse autocell die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist autocell zur außerordentlichen Kündigung des Einzelvertrags berechtigt.
6.6 Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. autocell wird den Kunden bei Auftreten von Lieferverzögerungen unverzüglich unterrichten. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, werden die Parteien über die Fortführung der vertraglichen Beziehung verhandeln, um eine für beide Seiten harmonische Lösung herbeizuführen.
Abnahme von werkvertraglichen Leistungen
7.1 Bei Beauftragung einer werkvertraglichen Leistung, stellt autocell das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme innerhalb der von autocell gesetzten, angemessenen Frist von mindestens vierzehn (14) Werktagen bereit. Nimmt der Kunde das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt das Werk nach Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen (§ 640 Absatz 2 BGB). Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden, gleichgültig ob ganz oder teilweise, gilt als Abnahme. § 640 BGB bleibt unberührt.
7.2 Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Teilaufträge, die gemäß Vereinbarung der Parteien gesondert abgenommen werden, sowie für einzelne Teile eines Werkes, die vertragsmäßig zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind (Teilabnahmen). In diesem Fall erhält der Kunde entsprechend dem Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen, die ihm als Information über den jeweiligen Projektstand dienen.
7.3 Die jeweils vereinbarte Leistung stellt autocell dem Kunden zum jeweils vereinbarten Termin zur Abnahme zur Verfügung und fordert ihn in Textform zur Abnahme auf. Soweit möglich, kündigt autocell mit einem Vorlauf von mindestens fünf (5) Werktagen die Bereitstellung zur Abnahme an. Der Kunde hat die Abnahme innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Bereitstellung in Textform zu erklären, wenn die erbrachte Leistung im Wesentlichen den marktüblichen und vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht.
Für die Mängelhaftung gelten die Ziffern 9 und 10 entsprechend.
7.4 Die jeweilige Abnahme ist unverzüglich durchzuführen und in Textform zu erklären. Eventuelle Beanstandungen sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Geringfügige Mängel, die die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Das Gleiche gilt für formale Fehler, diese werden unverzüglich von autocell beseitigt.
7.5 Ist nach der Beschaffenheit des Gewerkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Gewerkes.
Änderungsvorbehalte
8.1 autocell hat das Recht, diese AGB jederzeit abzuändern oder um Regelungen für die Nutzung etwaig neu eingeführter zusätzlicher Leistungen, Produkte oder Funktionen zu ergänzen. Die Änderungen und Ergänzungen der AGB werden dem Kunden spätestens vier (4) Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse angekündigt. Die Zustimmung des Kunden zur Änderung der AGB gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen, beginnend mit dem Tag, der auf die vorgenannte Änderungsankündigung folgt, in Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail) widerspricht. autocell verpflichtet sich, in der Änderungsankündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchs, die Frist für den Widerspruch, das Textformerfordernis sowie die Bedeutung, bzw. die Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs gesondert hinzuweisen.
8.2 Änderungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textform selbst.
8.3 autocell ist zu Leistungs- und Produktänderungen (auch softwareseitig) berechtigt, sofern autocell ein berechtigtes Interesse an der Leistungs- und Produktänderung hat. Ein berechtigtes Interesse von autocell liegt insbesondere vor,
8.3.a sofern die Leistungs- und Produktänderung erforderlich ist, um die Übereinstimmung der von autocell angebotenen Leistungen und Produkte mit dem auf diese jeweilige Leistung anwendbaren Rechts herzustellen, insbesondere, wenn sich die Rechtslage ändert;
8.3.b sofern Änderungen oder Weiterentwicklungen zur Anpassung des Produktportfolios an eine neue Produktpolitik;
8.3.c sofern Änderungen oder Weiterentwicklungen dem jeweils aktuellen Stand der Technik angepasst werden müssen;
8.3.d sofern autocell damit einer an autocell gerichteten Gerichts- oder Behördenentscheidung nachkommt;
8.3.e sofern dies erforderlich ist, um Sicherheitslücken der Software zu beseitigen;
8.3.f weil sich die Leistungen oder Vertragskonditionen von Drittanbietern (z.B. bei Integrationen) oder Nachunternehmen (z.B. bei zusätzlichen Funktionalitäten) wesentlich ändern, oder
8.3.g sofern dies überwiegend vorteilhaft für den Kunden ist.
8.4 autocell behält sich dabei das Recht vor, insbesondere die Bereitstellung von zusätzlichen Funktionalitäten oder Integrationen einzuschränken oder zu beenden, wenn die technischen Partner der zusätzlichen Funktionalitäten oder Integrationen bzw. die Anbieter von Drittsystemen ihre Leistungen oder Leistungsbedingungen wesentlich einschränken oder ändern und eine weitere Bereitstellung deshalb für autocell nicht mehr zumutbar ist, z.B. weil der Mehraufwand durch autocell unverhältnismäßig groß ist. Bei quartalsweiser Abrechnung erhält der Kunde in diesem Fall eine angemessene anteilige Erstattung im Voraus gezahlter Gebühren, sofern die zusätzliche Funktionalität oder Integration gesondert abgerechnet wurde.
8.5 Soweit Produkte von autocell nicht mehr weiterentwickelt und/oder angeboten werden können oder sollen und kein Fall der Ziffer 8.3 vorliegt,
8.5.a wird autocell den Kunden grundsätzlich mit mindestens zwölf (12) Monaten Vorlauf über das Auslaufen informieren;
8.5.b darf autocell den Kunden mit einer kürzeren Frist von mindestens drei (3) Monaten informieren, sofern und soweit dies zwingend erforderlich ist, weil etwa ein Vorlieferant wegfällt, ohne dass dies für autocell vorhersehbar war und die Einhaltung der Frist von zwölf (12) Monaten für autocell nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre;
8.5.c wird autocell, sofern sie den Kunden mit der verkürzten Frist von drei (3) Monaten informiert, dem Kunden die hierfür zwingenden Gründe mitteilen und darlegen, weshalb die Einhaltung der Frist von zwölf (12) Monaten mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, wobei die Ansprüche des Kunden auf die betreffende Leistung entsprechend entfallen. Für eine im Voraus gezahlte Vergütung für ein ausgelaufenes Produkt erhält der Kunde eine angemessene, anteilige Erstattung.
8.6 Für den Fall, dass die jeweilige Leistungs- und Produktänderung wesentlich ist und die Fortsetzung des Vertrages dadurch für den Kunden nur schwer zumutbar ist bzw. der Kunde form- und fristgerecht im Sinne der Ziffer 8.1 widerspricht, wird das Vertragsverhältnis unter den bis zur jeweiligen Änderung geltenden Bedingungen fortgesetzt. In diesem Fall behält sich autocell das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor. Wesentliche Änderungen sind Änderungen, die zu einer deutlichen Reduzierung an Funktionalitäten oder Integrationen als in der vorhergehenden Version des jeweiligen Produktes (auch: Software) führen.
8.7 Ergänzend zu Ziffer 4.11 ist autocell berechtigt, die Preise für die (kostenpflichtigen) vertraglich vereinbarten Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen jährlich in angemessener Höhe anzupassen. Diese Preisanpassung sowie den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisanpassung wird autocell dem Kunden in Textform bekanntgeben. Die Preisanpassungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. In diesem Fall gelten die Widerspruchs- und Kündigungsvorschriften aus Ziffer 4.11.
Sachmängel; Verjährung; Aufwendungsersatz
9.1 autocell leistet Gewähr nur für die individualvertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen.
9.2 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare bzw. das von autocell zur Verfügung gestellte Fehlermeldetool im Sinne der Ziffer 5, Abschnitt B (Besondere Geschäftsbedingungen für die Nutzung von autocell-Produkten als Software as a Service (SaaS)) verwendet. Verletzt der Kunde diese Anzeigepflicht, sind die Gewährleistungsansprüche insoweit eingeschränkt, sofern und soweit durch eine rechtzeitige Anzeige die Mangelbeseitigung hätte beschleunigt oder ein Schaden hätte vermieden werden können. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).
9.3 Soweit möglich, wird autocell Mängel unverzüglich beheben. Ist die unverzügliche Mängelbeseitigung aus triftigen Gründen nicht möglich, wird autocell den Mangel innerhalb einer einzelfallbasiert angemessenen Frist beheben. Ist der Mangel nach umfangreicher Prüfung nicht behebbar, gilt § 439 Absatz 4 BGB.
9.4 Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung des Kunden, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Einzelvertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 11 ergänzend.
9.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der autocell, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
9.6 Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch autocell führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
9.7 autocell kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen. Im Rahmen der Mangelbehebung kann autocell eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen, soweit und solange dies dem Kunden zumutbar ist. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
9.8 Rückgriffsansprüche bei Verträgen über digitale Produkte gemäß § 327 u BGB bleiben unberührt.
9.9 autocell kann eine Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit
9.9.a sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
9.9.b eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
9.9.c zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden anfällt.
Rechte Dritter, Rechtsmängel
10.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet autocell nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird.
10.2 autocell haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 9.1 Satz 1 gilt entsprechend.
10.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der autocell seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich autocell. autocell und ggf. ihre Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.
10.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen oder sich über diese zu vergleichen, bevor er autocell angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
10.5 Werden durch eine Leistung der autocell Rechte Dritter verletzt, wird autocell nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
10.5.a dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
10.5.b die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
10.5.c die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn autocell keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
10.6 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 9.5. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 11 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand der autocell gilt Ziffer 9.9 entsprechend.
Haftung
11.1 autocell haftet dem Kunden stets
11.1.a für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
11.1.b für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
11.1.c für Produkthaftungsschäden entsprechend den Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
11.2 autocell haftet nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
11.3 Unbeschadet der Ziffern 11.1 und 11.2 wird die Haftung von autocell für alle Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von autocell.
11.5 Soweit autocell technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 11.1 unter Ausschluss jeglicher Haftung.
11.6 Sofern Garantieerklärungen abgegeben werden sollen, bedürfen sie einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die als Anlage dem Einzelvertrag beizufügen ist. Die Verwendung von Begriffen wie Garantie, Zusicherung oder zugesicherte Eigenschaft begründet aus sich selbst heraus keine Garantie im Sinne des BGB, sondern ist ausschließlich leistungsbeschreibend zu verstehen.
11.7 Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer 11.1 ist die Haftung der autocell für entgangenen Gewinn und nicht realisierbare Einsparungen ausgeschlossen.
Vertraulichkeit
12.1 Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen, die einer der Parteien, unabhängig von der Durchführung des Einzelvertrages zur Verfügung stehen bzw. gestellt werden, und die der jeweils anderen Partei bei Durchführung des Einzelvertrages bekannt sind bzw. bekannt werden, einschließlich Informationen zur Vertragsbeziehung zwischen den Parteien selbst. Dabei ist es irrelevant, auf welche Weise die Informationen zur Verfügung gestellt bzw. bekannt werden. Vertrauliche Informationen sind ferner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die bei einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
12.2 Die Parteien sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren und diese nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben, bzw. diesen zugänglich zu machen. Die vertraulichen Informationen einer der Partei dürfen von der jeweils anderen Partei ausschließlich für interne Zwecke verwendet werden. Informationen, die von einer Partei als „vertraulich“ oder in ähnlicher Weise gekennzeichnet sind bzw. werden, dürfen von der jeweils anderen Partei nur zum Zwecke der Durchführung des Einzelvertrages verwendet werden.
12.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. Die Parteien haben zur Geheimhaltung die gleiche Sorgfalt, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt, anzuwenden, die er beim Umgang mit eigenen Informationen von ähnlicher Bedeutung anwenden würde.
12.4 Reverse Engineering (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) ist nicht erlaubt. Die Parteien sind also nicht berechtigt, erhaltene Muster, Produkte etc. zu öffnen, zu beobachten, zu zerlegen oder an ihnen Reverse Engineering zu betreiben oder erhaltene Software zu disassemblieren, zu dekompilieren oder ggf. in eine andere Code-Form zu übersetzen, soweit nichts anderes geregelt ist.
12.5 Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
12.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.
12.7 Der Kunde wird diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
Urheberrecht an autocell-Unterlagen; Vertragsstrafe
13.1 Sämtliche Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Entwürfe, Prospekte, Kataloge, Modelle, Montage-, Instruktions- sowie Konstruktionsunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung sind und bleiben geistiges Eigentum der autocell. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu erstellen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
13.2 Verstößt der Kunde gegen die in Ziffer 12 sowie in Ziffer 13.1 enthaltenen Verpflichtungen, so hat er eine nach billigem Ermessen von autocell festzusetzende, im Streitfall von der jeweils zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe an autocell zu zahlen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, bleiben unberührt.
Datenschutz
14.1 Der Kunde wird im Rahmen des Vertrages und der Nutzung der Produkte von autocell die dem Kunden obliegenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß DSGVO und BDSG strikt beachten. Soweit der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung bzw. Servicenutzung personenbezogene Daten an autocell übermitteln sollte, ist der Kunde für eine entsprechende Übermittlungsbefugnis verantwortlich.
14.2 Sofern autocell Zugang zu personenbezogenen Daten des Kunden hat oder diese zur Erbringung der Vertragsleistungen verarbeitet, wird autocell nur weisungsgebunden im Rahmen des erteilten Datenverarbeitungsauftrags des Kunden tätig. Die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen dieser Auftragsdatenverarbeitung sind in einem entsprechenden Vertrag gem. Art. 28 DSGVO geregelt.
14.3 Im Falle einer gemeinsam zu verantwortenden Datenverarbeitung werden die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen eines Vertrages gem. Art. 26 DSGVO geregelt.
14.4 Der Kunde bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Der Kunde stellt autocell von sämtlichen Forderungen und behördlichen Maßnahmen und Sanktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten insoweit frei, wie autocell die Datenverarbeitung nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn autocell die unzulässige Verarbeitung allein zu vertreten und entgegen den Weisungen des Kunden vorgenommen hat. Die Haftung des Kunden schließt den Ersatz angemessener Kosten der Rechtsverteidigung ein. Alle weiteren Ansprüche und Rechte von autocell bleiben unberührt.
14.5 autocell gewährleistet, dass Daten des Kunden ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat gespeichert werden, in dem ein zur Europäischen Union vergleichbares Datenschutzniveau garantiert wird und ein entsprechender Angemessenheitsbeschluss existiert, gespeichert werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
14.6 Die Verpflichtungen aus den Ziffern 14.1 bis 14.5 bestehen, solange Daten im Einflussbereich von autocell liegen, auch über das Ende des jeweiligen Einzelvertrages hinaus.
Exportbedingungen
15.1 Die Produkte von autocell unterliegen ggf. den jeweils einschlägigen Exportbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union und/oder der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde verpflichtet sich, bei einer etwaigen Wiederausfuhr der Produkte sämtliche national oder international geltenden einschlägigen Exportbestimmungen zu beachten und ggf. die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
15.2 Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtungen wird der Kunde autocell von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der Lieferant oder Lizenzgeber, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber autocell geltend machen.
15.3 Der Kunde hat seine Vertragspartner schriftlich auf die Exportbestimmungen hinzuweisen.
Verhaltensgrundsätze und Loyalität
16.1 autocell und der Kunde erklären Folgendes:
16.1.a Wir achten und unterstützen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und nutzen unseren Einfluss, um zu verhindern, dass Menschenrechtsverletzungen geschehen.
16.1.b Wir achten und unterstützen die Kernarbeitsnormen der International Labour Organisation (ILO). Wir leben Diversität und Gleichbehandlung unabhängig von Geschlecht, Familienstand, ethnischer Herkunft, Nationalität, Alter, Religion, sexueller Orientierung, körperlicher oder geistiger Behinderung. Wir wahren die Vereinigungsfreiheit und erkennen das Recht auf Tarifverhandlungen an. Wir streben nach Arbeits- und Anlagensicherheit sowie Gesundheitsschutz auf höchstem Niveau.
16.1.c Wir bekennen uns zu einem verantwortlichen Umgang mit den natürlichen Ressourcen und fördern den Einsatz umweltfreundlicher Technologien.
16.1.d Wir treten für freien Wettbewerb und transparente Märkte ein und bekämpfen unlauteren Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen. Im Umgang mit Unternehmensinformationen werden die nationalen und internationalen kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen eingehalten.
16.1.e Wir stellen einen sorgsamen Umgang mit personenbezogenen Daten sicher.
16.1.f Wir setzen uns für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum Dritter ein.
16.1.g Wir beachten die Rechtsvorschriften und Verfahren zur Erhebung von Steuern, zur Gewährung von Subventionen und zur Vergabe öffentlicher Aufträge.
16.1.h Wir dulden keine Korruption und ergreifen alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption. Kollisionen von privaten Mitarbeiterinteressen und Unternehmensinteressen sind zu vermeiden. Wir achten darauf, dass es zu keinen unangemessenen Einflussnahmen auf die Politik kommt.
16.1.i Wir halten die anwendbaren nationalen und internationalen Sanktions- und Embargovorschriften sowie sonstige Beschränkungen des Außenwirtschaftsrechts ein.
16.1.j Wir ergreifen alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten.
16.2 Die Parteien werden kritische oder herabsetzende Äußerungen über die andere Partei, insbesondere im Hinblick auf organisatorische Vorgänge, technische Fragen oder ähnliches, gegenüber Dritten unterlassen. Dies gilt auch für die Dauer von zwei (2) Jahren nach Beendigung eines Einzelvertrages.
Höhere Gewalt („force majeure“)
17.1 Weder autocell noch der Kunde haften für die Verletzung ihrer jeweiligen Verpflichtungen, sofern und soweit die Verletzung auf höherer Gewalt beruht. Die Parteien sind insoweit von der betroffenen Vertragspflicht befreit. Höhere Gewalt liegt vor bei von außen kommenden, nicht voraussehbaren oder nicht durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt abwendbaren Ereignissen. Dies kann beispielsweise vorliegen, wenn die Erfüllung der Vertragspflicht nicht möglich ist, etwa aufgrund von Feuer, Hochwasser, Erdbeben, Explosionen, Naturereignissen, Kriegshandlungen, Terrorismus, Unruhen, Epidemien, Pandemien, behördlich angeordneten Quarantäne-Maßnahmen, unvorhersehbaren Im- und Exportverboten, allgemeinen Störungen der Telekommunikation oder Energieversorgung, Streik, Aussperrung, oder aufgrund von anderen, vergleichbaren Ereignissen oder Umständen, die außerhalb des vernünftigerweise zu erwartenden Einflussbereichs der jeweils betroffenen Partei liegen.
17.2 Die Parteien werden sich unverzüglich wechselseitig vom Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt und von dessen Wegfall in Textform informieren.
17.3 Der jeweils Leistungsverpflichtete ist in Fällen höherer Gewalt berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Vereinbarte Leistungs- und Zahlungstermine verschieben sich entsprechend.
17.4 Lässt sich die durch einen Terminaufschub nach Ziffer 17.3 von der höheren Gewalt beeinträchtigte Leistungsfähigkeit nicht wiederherstellen, verhandeln die Parteien über eine Neuausrichtung der Vertragsdurchführung mit dem Ziel, an den Regelungen bzw. der Intention des jeweiligen Einzelvertrages festzuhalten. Dabei prüfen die Parteien insbesondere, ob der wegen höherer Gewalt unmögliche oder verzögerte Leistungsbeitrag auf anderem Wege durch die betroffene Partei erbracht werden kann.
17.5 Die Regelungen in dieser Klausel gelten nicht für die Verletzung der Pflicht zur Zahlung von Geldschulden.
17.6 Soweit nicht anders vereinbart, fallen auch Garantieversprechen des Anbieters unter diese Klausel zur höheren Gewalt.
Schlussbestimmungen
18.1 Ein Verzicht auf Rechte oder Ansprüche oder Formvorschriften im Einzelfall oder auch im wiederholten Falle beinhaltet keinen diesbezüglichen Verzicht für die Zukunft.
18.2 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Neuwiese.
18.3 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen und soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart. autocell ist jedoch berechtigt, den Kunden an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
18.4 Sollte eine Klausel in einer individualvertraglichen Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entspricht. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke oder einer Gesetzesänderung entsprechend. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
18.5 Auf das jeweilige Rechtsverhältnis zwischen autocell und dem Kunden findet deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, Anwendung.
B. Besondere Geschäftsbedingungen für die Nutzung von autocell-Produkten als ‚Software as a Service‘ („SaaS“)
Geltungsbereich des Teils B
1.1 Autocell bietet Produkte zum Teilen von Energie zwischen Energie-Erzeugern und Energie-Verbrauchern an.
1.2 Diese SaaS-Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der von autocell in ihrem Verfügungsbereich (ab Schnittstelle Rechenzentrum zum Internet) als SaaS bereitgestellten autocell-Produkte durch den Kunden. Ergänzend gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils A der AGB.
Vertragsgegenständliche Leistungen
2.1 Vertragsgegenständliche Leistungen sind von autocell angebotene Software-Produkte (“autocell-Produkte”). Der Leistungsumfang, die Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Produktbeschreibungen.
2.2 Die autocell-Produkte dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Einzelvertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Einzelvertrages auf die autocell-Produkte über das Internet zugreifen und mittels unterstützter Browser oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen.
2.3 Darüberhinausgehende Leistungen, etwa die Entwicklung kundenindividueller Lösungen oder erforderliche Anpassungen, bedürfen eines gesonderten Einzelvertrages.
Nutzungsumfang und -rechte
3.1 autocell wird dem Kunden für die Dauer des Einzelvertrages die einfache Nutzungsmöglichkeit an der jeweils aktuellen Version der beauftragten autocell-Produkte über einen Internetzugang im Rahmen eines SaaS einräumen. Der Kunde darf die ihm eingeräumte Nutzungsmöglichkeit an seine Kunden („Endkunden“) sowie an berechtigte Installationspartner („Installateure“) weitergeben, sowie den Endkunden und Installateuren Nutzungsrechte, im Umfang wie in Ziffer 3.3 beschrieben, einräumen.
3.2 Der Kunde kann im Markt als Anbieter von auf den autocell-Produkten basierenden Leistungen auftreten, jedoch nicht im Sinne eines White-Label-Angebots. Jede Nutzung der autocell-Produkte setzt voraus, dass für Endkunden aller Typen (z.B. Mieter, Installateure, Administratoren) eine erkennbare Kennzeichnung von autocell – beispielsweise durch den Hinweis „powered by autocell“ – erfolgt. Zu diesem Zweck wird dem Kunden für die Dauer des Einzelvertrages das einfache Recht eingeräumt, nach vorheriger Abstimmung eigene Markenbestandteile ausschließlich ergänzend zur autocell-Kennzeichnung zu verwenden und die so gekennzeichneten Produkte anzubieten. Eine Weitergabe der Nutzungsmöglichkeit im Wege einer Unterlizenz an B2B-Kunden des Kunden ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von autocell gestattet und erfordert eine gesonderte Reseller-Vereinbarung zwischen den Parteien.
3.3 autocell wird für den Kunden einen Kunden-Mandanten (Account) einrichten und in dessen Auftrag für die Dauer des Einzelvertrages betreiben. autocell (oder ein von autocell ermächtigter Dritter) stellt die für die Nutzung des Kunden-Mandanten und der beauftragten autocell-Produkte notwendige Rechenleistung und den benötigten Datenspeicher zur Verfügung.
Folgende Leistungen werden durch autocell erbracht:
3.3a Hosting, Betrieb und Pflege der autocell-Produkte;
3.3.b Bereitstellung, Betrieb und Pflege der beauftragten autocell-Produkte im eingerichteten Kunden-Mandanten;
3.3.c Speicherung der Daten für und im Auftrag des Kunden, die durch den Betrieb und die Nutzung entstehen.
3.4 Der Kunde darf die beauftragten autocell-Produkte auf dem eingerichteten Kunden-Mandanten im Rahmen des ihm von autocell eingeräumten, nicht-ausschließlichen Nutzungsrechts für vertragsgemäße, eigene Zwecke und durch eigenes Personal nutzen, seine Daten verarbeiten und speichern. Soweit der Kunde die ihm eingeräumte Nutzungsmöglichkeiten an Endkunden oder Installateure weitergibt, dürfen diese die autocell-Produkte nur für die vertragsgegenständlichen Zwecke des jeweiligen Endkunden nutzen und nur dessen Daten verarbeiten und speichern.
3.5 Der dem Kunden eingerichtete Kunden-Mandant ist gegen den unberechtigten Zugriff Dritter geschützt. autocell übermittelt dem Kunden die für die Nutzung des Kunden-Mandanten erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifikation. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten unberechtigten Dritten zu überlassen. Erlangt der Kunde Kenntnis von einem unberechtigten Zugriff auf Zugangsdaten oder den Kunden-Mandanten, wird er autocell unverzüglich in Text- oder Schriftform informieren und betroffene Zugangsdaten ändern oder ändern lassen. Hat autocell aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte den Verdacht, dass Zugangsdaten missbraucht oder vertragswidrig genutzt werden, kann autocell diese Zugangsdaten sperren und ersetzen. Dabei wird autocell berechtigte Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Leistungsverweigerungsrechte von autocell bleiben unberührt.
Die Zugangsberechtigung ist inhaltlich auf die zum Zeitpunkt der Freischaltung jeweils geltenden Nutzungsbedingungen für den Kunden-Mandanten beschränkt. Soweit Nutzungsbedingungen gelten, werden diese dem Kunden bzw. Endabnehmer/Verbraucher vor der Freischaltung des Portalzugangs angezeigt und sind von ihm elektronisch zu bestätigen.
3.6 Eine Überlassung der Software der autocell-Produkte, an den Kunden erfolgt nicht; der Kunde kann keine Änderungen an dieser Software vornehmen, außer im erlaubten Rahmen des § 69d Urhebergesetz (UrhG), soweit dieser überhaupt auf die hier vereinbarten Vertragsleistungen anwendbar ist.
3.7 autocell schuldet die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit nur der jeweils aktuellen Version der autocell-Produkte. Fehlerbehebungen werden jeweils nur auf Basis der aktuellen Version bereitgestellt. autocell kann die autocell-Produkte während der Einzelvertragslaufzeit jederzeit auch ohne gesonderte Zustimmung des Kunden aktualisieren und sonst angemessen ändern, insbesondere zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, technische Entwicklungen oder zur Verbesserung der Funktionalitäten oder der IT-Sicherheit. autocell wird berechtigte Interessen des Kunden dabei angemessen berücksichtigen und während der Laufzeit des Einzelvertrages mindestens die in der betreffenden Produktbeschreibung zugesagten Funktionen zur Verfügung stellen.
3.8 Der Zugang des Kunden, der Endkunden und der Installateure zum Internet ist nicht Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses. Diese tragen die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit ihres Internet-Zugangs einschließlich der Übertragungswege sowie des eigenen Computers.
Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Zusätzlich zu den Mitwirkungspflichten aus dem Allgemeinen Teil A der AGB wird der Kunde:
4.1.a weder unbefugten Dritten Zugriff auf die autocell-Produkte geben oder einen Abruf von dort gespeicherten Informationen zulassen, noch die Programme von autocell beeinträchtigen, noch in das Datennetz von autocell eindringen oder einen solchen Eingriff fördern;
4.1.b die ihm und/oder dem Nutzer zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben;
4.1.c alle berechtigten Nutzer verpflichten, die hier vereinbarten Bestimmungen einzuhalten;
4.1.d Rechte Dritter an genutzten Dokumenten oder Werken respektieren (z. B. beim Hochladen von Texten oder Daten auf die autocell-Plattform, die von Dritten stammen oder Daten Dritter enthalten) und keine widerrechtlichen Inhalte hochladen oder die Vertragsleistungen für deren Verarbeitung zu nutzen (insbesondere keine rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdende, politisch extreme oder andere verbotene Inhalte auf die Server autocells laden);
4.1.e vor der Übermittlung von Daten und Informationen an autocell, diese auf Viren untersuchen sowie die Software verwenden, die dem neuesten Stand der Technik entspricht.
4.2 Zur erfolgreichen Einrichtung eines Kunden-Mandanten und der bestellten autocell-Produkte muss der Kunde insbesondere folgende Inhalte fristgerecht bereitstellen:
4.2.a Links zum Impressum, zur Datenschutzerklärung und zu den Nutzungsbedingungen;
4.2.b Service-Kontaktdaten; und
4.2.c sofern beauftragt: Ziel-Domain/Zertifikate.
Änderungswünsche nach vollzogener Mandanten-Einrichtung werden gemäß den Regelungen der Ziffer 3 des Allgemeinen Teils A der AGB (Change Request) behandelt.
Fehlermeldeverfahren
5.1 Der Kunde wird autocell unverzüglich über auftretende Fehler an den Vertragsleistungen unterrichten. Dazu stellt autocell dem Kunden einen Zugang zu einem Fehlermeldetool bereit. Der Kunde wird das jeweils von autocell zur Verfügung gestellte Fehlermeldetool benutzen.
5.2 Ein Fehler liegt insbesondere vor, wenn die autocell-Produkte oder Teile davon die in der Produktbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, den Programmlauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet und dies jeweils von autocell zu vertreten ist, so dass die Nutzung der Plattform oder von Teilen von ihr nicht möglich ist.
5.3 Bei Meldung eines Fehlers im Rahmen des Fehlermeldeverfahrens wird der Kunde darauf achten, dass mindestens Folgendes eingehalten wird:
5.3.a Fehlermelder und Empfänger der Fehlermeldung sind eindeutig bestimmt.
5.3.b Die Art der Fehlermeldung muss derart abgestimmt sein, dass ein gemeldeter Fehler beim Kunden und/oder autocell reproduzierbar ist: Eindeutige Fehlerbeschreibung, Termin des Auftretens des Fehlers, Rahmenbedingungen bei Auftreten des Fehlers, gegebenenfalls Screenshots.
Verfügbarkeit und Serviceleistungen
Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen, die vertragsgegenständlichen Serviceleistungen und einzelnen Service Level ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der autocell zusammen mit der jeweiligen Produktbeschreibung und dem geltenden Service Level Agreement.
Gewährleistung
7.1 Mängel der Software der autocell-Produkte werden von autocell nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden oder der Kenntnis des Mangels durch autocell entsprechend den Regelungen in dem geltenden Service Level Agreement behoben. Gleiches gilt für sonstige Störungen der Möglichkeit zur Nutzung der Plattform.
7.2 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Überlassung der vertragsgemäßen Nutzung der autocell-Produkte als dauerhaft fehlgeschlagen anzusehen ist.
7.3 Sollte das jeweilige autocell-Produkt unter Einbindung eines installierten Energy Servers der autocell genutzt werden, kann autocell die Nachbesserung auch durch Bereitstellung eines Software-Updates der Betriebssoftware des jeweiligen Energy Servers vornehmen, das den Mangel beseitigt. Der Kunde wird hierfür die gelieferten Energy Servers mit dem Internet verbinden und das Update im erforderlichen Maß nach Vorgaben der autocell unterstützen. autocell ist so lange von der Erbringung der Gewährleistung befreit, wie der Kunde die Internetverbindung jeweils für ein Update nicht herstellt oder das Update nicht im erforderlichen Maß unterstützt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch autocell, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Einzelvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.4 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch (unerheblicher Mangel) bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Mängeln.
7.5 Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 536 a BGB wird für jede der Parteien ausgeschlossen, soweit es sich um Vertragsleistungen der Software-Miete im Rahmen eines SaaS handelt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die jeweilige Partei.
7.6 § 578 b BGB bleibt unberührt.
Vergütung
8.1 Wiederkehrende SaaS-Leistungen werden ab dem Kalenderquartal der erstmaligen Aktivierung des dazugehörigen Energy Servers berechnet. Als abrechnungsrelevant gilt jeder Energy Server, der im abrechnungsrelevanten Zeitraum (Kalenderquartal im Sinne der Ziffer 8.2) jeweils aktiviert wurde.
8.2 Die Abrechnung der Vergütung für die vertragsgegenständlichen Produkt- und Serviceleistungen erfolgt durch autocell quartalsweise, jeweils zum 31.03./30.06./30.09./31.12. des Kalenderjahres. Einrichtungsleistungen werden jeweils nach erfolgter Einrichtung abgerechnet.
8.3 Im Übrigen gelten die Regelungen in Ziffer 4 des Allgemeinen Teils A der AGB.
C. Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von autocell-Hardware
Geltungsbereich des Teils C
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Hardware durch autocell zum Einsatz im Zusammenhang mit den autocell-Produkten und deren Lieferung an den Kunden sowie die Gewährung eines einfachen, nicht ausschließlichen, zeitlich unbefristeten und übertragbaren Nutzungsrechtes an der Betriebssoftware der verkauften Hardware unter Beachtung der Einschränkung unter Ziffern 4 und 5.
1.2 Ergänzend zu diesen Bestimmungen gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils A der AGB.
Vertragsgegenständliche Leistungen
2.1 Gegenstand dieses Einzelvertrags Hardware ist der Verkauf von Energy Servern und gegebenenfalls jeweils vereinbarten Erweiterungen von autocell an den Kunden („Hardware“).
2.2 Die Hardware ist für die Nutzung im Zusammenwirken mit den autocell-Produkten geeignet. Die vollumfängliche Nutzung der Hardware und ihres Betriebssystems ist nur mit einer Verbindung der Hardware zum Internet möglich, die der Kunde sicherstellen muss. Eine solche Internetverbindung ermöglicht es autocell, unter anderem Updates der Betriebssoftware der Hardware vorzunehmen.
2.3 Die Beschaffenheit, der Leistungsumfang, die Funktionalitäten und die Kompatibilität der Hardware sowie die erforderlichen Systemvoraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, die dem Kunden spätestens bei Angebotslegung zur Verfügung gestellt wird, ergänzend aus der Installations- und Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.4 Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Betriebssoftware, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Sonstige Software unterliegt gesonderten Regelungen.
2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Hardware durch den Kunden gemäß zur Verfügung gestellter Installationsanleitung sachgemäß installiert und in Betrieb genommen. Alle weiteren Leistungen von autocell, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung), werden nach Aufwand vergütet.
Bestellverfahren, Mengenvorhersage und Lieferung
3.1 Will der Kunde Hardware kaufen, muss der Kunde mindestens zwölf (12) Wochen vor dem gewünschten Liefertermin dies schriftlich oder in Textform durch eine Bestellung der autocell mitteilen.
3.2 Eine Bestellung des Kunden wird jeweils mit der Annahme durch autocell verbindlich. Die Annahme erfolgt schriftlich oder in Textform an den Kunden und enthält bestätigte Mengenangaben und den Liefertermin.
3.3 Zur besseren Planbarkeit künftiger Bestellmengen wird der Kunde spätestens vier (4) Wochen vor Beginn eines jeden Kalenderquartals den voraussichtlichen Bedarf an Hardware für die jeweils folgenden drei (3) Kalendermonate schriftlich oder in Textform mitteilen. Diese Bedarfsvorschau ist für beide Parteien zwar unverbindlich, soll jedoch der besseren Planbarkeit für die Vertragsdurchführung dienen.
3.4 Sobald für autocell die Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins absehbar wird, hat autocell diese dem Kunden unverzüglich in Textform anzuzeigen. autocell und Kunde werden sich einvernehmlich abstimmen, auf welche Weise etwaige nachteilige Folgen der drohenden Überschreitung des Liefertermins abgewendet oder gemildert werden können.
3.5 Die vom Kunden gekaufte Hardware ist vom Kunden bei autocell abzuholen (Ex works autocell, Elstergrund 23, 02979 Neuwiese gemäß Incoterms 2020), es sei denn, die Parteien vereinbaren den Versand an eine andere Lieferadresse (Schickschuld).
3.6 autocell wird die bestellte Hardware an den jeweiligen Kunden-Mandanten binden und für diesen freischalten.
Erwerb der Hardware und Mitwirkungspflichten; Nutzungsrecht an der Betriebssoftware; Urheberrechte; Weitergabe von Nutzungsrechten
4.1 Vorbehaltlich der Ziffer 6.1, erwirbt der Kunde das Eigentum an der im Auftrag bezeichneten Hardware und dem dabei enthaltenen Lieferumfang (einschließlich der Kurzdokumentation). Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach Wahl von autocell elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
4.2 Der Kunde wird sicherstellen, dass alle Hardware nur durch geschultes Fachpersonal installiert wird, sofern ausdrücklich nicht anders gekennzeichnet. Der Kunde verpflichtet sich daher, regelmäßige Schulungen von Installateuren (also eigenen Kräften und Externen) anzubieten und vorzunehmen, die mit der Installation der Hardware beauftragt werden sollen und seine Endkunden zu verpflichten, die Installation der Hardware nur durch vom Kunden geschulte Installateure vornehmen zu lassen.
4.3 autocell gewährt dem Kunden, mit der Einschränkung von Ziffer 5, das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete und übertragbare Nutzungsrecht an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware. Dem Kunden ist bekannt, dass eine vollumfängliche Nutzung von Hardware und Betriebssoftware nur im Zusammenhang mit dem Zugang zu den autocell-Produkten möglich ist. Diese Zugangsberechtigung ist zeitlich auf die Laufzeit einer SaaS-Beauftragung zwischen autocell und dem betreffenden Kunden befristet.
4.4 Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objectcode) auf der Hardware installiert. Quellcodes werden nicht mit der Hardware ausgeliefert.
4.5 Die Betriebssoftware einschließlich der zugehörigen Dokumentationen sowie die mitgelieferten Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt.
4.6 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Hardware und der Betriebssoftware sichergestellt ist, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtung seiner Endkunden.
4.7 Kopien der Dokumentation dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken erstellt werden.
Außerordentliche Kündigung der Nutzungsrechte an der Betriebssoftware
5.1 Verletzt der Kunde schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann autocell die Nutzungsrechte kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch autocell voraus.
5.2 Die Betriebssoftware unterliegt ggf. in einzelnen Ländern Exportkontrollvorschriften. Für deren Einhaltung ist der Kunde verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen solche Exportkontrollvorschriften, kann autocell die Nutzungsrechte entziehen.
5.3 Im Falle einer Kündigung der Nutzungsrechte nach Ziffer 5.1 ist der Kunde verpflichtet, die von der Kündigung betroffene Betriebssoftware einschließlich der Dokumentation und aller Kopien zu löschen. Auf Verlangen von autocell gibt der Kunde über die Löschung eine Erklärung ab.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von autocell gelieferte Hardware bleibt Eigentum von autocell, bis alle Forderungen getilgt sind, die autocell gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen.
6.2 Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen und Sicherheitsübertragungen der im Eigentum von autocell stehenden Hardware sind dem Kunden ausdrücklich untersagt.
6.3 Ebenso sind dem Kunden der Abschluss und die Durchführung von Globalzessionsverträgen oder von sogenannten Factoringverträgen (Überlassung der Forderung an ein Faktorunternehmen oder an einen Dritten als Sicherungsgeschäft, sog. unechtes Factoring) ausdrücklich untersagt, soweit sich ein derartiger Vertrag auf Forderungen bezieht, die auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen abgetreten werden. Der Kunde ist verpflichtet, autocell davon in Kenntnis zu setzen, wenn er bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu autocell oder bei Entgegennahme dieser Bedingungen bereits mit einem Dritten Verträge der in vorhergehendem Satz bezeichneten Art geschlossen hat.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, autocell von etwaigen Zugriffen Dritter auf die im Eigentum von autocell stehende Hardware unverzüglich in Kenntnis zu setzen und autocell bei der Wahrung ihrer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Insbesondere hat er bei einer etwaigen Pfändung den Vollstreckungsbeamten darauf hinzuweisen, dass die gepfändete Hardware im Eigentum von autocell steht. Er hat autocell das Pfändungsprotokoll unverzüglich zu übersenden und autocell dabei schriftlich zu bestätigen, dass die gepfändete Hardware im Eigentum von autocell ist. Sofern durch den Zugriff Dritter Schäden an der Hardware von autocell entstehen sollten, hat der Kunde diese zu ersetzen. Der Kunde hat alle Kosten zu tragen, die durch eine Intervention durch autocell
entstehen.6.5 Bei Zahlungsverzug ist autocell berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Hardware zurückzufordern oder wenn diese weiterveräußert sind, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Gewährleistung; Sach- und Rechtsmängel
7.1autocell gewährleistet, dass die Hardware bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 2 entspricht.
7.2 Für Sachmängel gilt ergänzend die Ziffer 9 und für Rechtsmängel ergänzend die Ziffer 10 des Allgemeinen Teils A der AGB.
7.3 Die gelieferte Hardware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden sorgfältig zu untersuchen (§ 377 HGB). Sie gilt als genehmigt, wenn autocell nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen zehn (10) Werktagen nach Ablieferung der Hardware oder ansonsten binnen zehn (10) Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Hardware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden nachweisbar sind. Auf Verlangen von autocell ist die beanstandete Hardware frachtfrei an autocell zum Zwecke der Nacherfüllung zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet autocell die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Hardware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs sowie im Ausland befindet.
7.4 Bei Sachmängeln der gelieferten Hardware ist autocell nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Dabei berücksichtigt autocell die Interessen des Kunden angemessen. autocell kann die Nachbesserung auch durch Bereitstellung eines Software-Updates der Betriebssoftware der Hardware vornehmen, das den Mangel beseitigt. Der Kunde wird hierfür die gelieferte Hardware mit dem Internet verbinden und das Update im erforderlichen Maß nach Vorgaben der autocell unterstützen. autocell ist so lange von der Erbringung der Gewährleistung befreit, wie der Kunde die Internetverbindung jeweils für ein Update nicht herstellt oder das Update nicht im erforderlichen Maß unterstützt. Das Eigentum an Teilen, die auf Grund einer Nacherfüllung ausgewechselt werden, geht auf autocell über.
§ 439 Absatz 6 BGB bleibt unberührt.
7.5 Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, wird autocell die Hardware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung, abzüglich der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten, zurückzahlen, höchstens jedoch den zum Zeitpunkt der Rückgabe gewöhnlichen Verkaufswerts dieser Hardware.
7.6 Hat autocell einen Mangel zu vertreten, kann der Kunde unter den in Ziffer 11 der Regelungen des Allgemeinen Teils A der AGB bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
7.7 In dem Fall, dass die Hardware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird autocell nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Hardware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Hardware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das spezifische Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Regelungen der Ziffer 11 des Allgemeinen Teils A der AGB.
7.8 Für Hardware, die nicht gemäß den Vorgaben der Ziffer 4.2 durch fachkundiges, geschultes Personal installiert wird, übernimmt autocell keine Gewährleistung. Eine nicht vertragsgemäße Nutzung der Ware begründet ebenfalls keinen Mangel.
7.9 Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde ohne Zustimmung durch autocell die Hardware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.10 Produkt- und andere Eigenschaftsbeschreibungen von autocell stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne der § 443 BGB dar. Die Parteien vereinbaren, dass eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB nur dann vorliegt, wenn autocell diese schriftlich unter Verwendung des Begriffes „Garantie“ und unter Befolgung der in § 479 BGB aufgeführten Formvorschriften abgibt.
D. Besondere Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
Geltungsbereich des Teils D
Diese Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den Regelungen des Allgemeinen Teils A der AGB für von autocell angebotene Dienstleistungen.
Art und Umfang der Dienstleistung
2.1 autocell unterstützt den Kunden insbesondere bei den folgenden Arten von Dienstleistungen:
Änderung von autocell-Produkten i.S.v. Ziffer 2.1 Teil B der AGB (SaaS), zum Beispiel kundenspezifische Anpassungen oder Erweiterungen
Software-Entwicklungen
Durchführung von Analysen
Projektleitung bzw. -management
Organisationsberatung
Einführungsunterstützung
Installation
Bedienungseinweisungen/Schulungen
Managementberatung
Art, Ort, Zeit und Umfang der Dienstleistungen sind im jeweiligen Einzelvertrag bestimmt. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen und werden nur in Form einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelvertrag wirksam.
2.2 Mit den unter Ziffer 2.1 genannten Leistungen unterstützt autocell den Kunden ausschließlich bei den Vorhaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Einzelvertrages; die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. autocell übernimmt im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis, soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde.
2.3 autocell erbringt die Dienstleistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter von autocell. Auch ist der Kunde gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeiter nicht weisungsbefugt.
Nutzungsrechte
3.1 Sämtliche in Verbindung mit den Dienstleistungen von autocell stehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen, verbleiben bei autocell.
3.2 Dem Kunden wird nach vollständiger Vergütungszahlung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die Dienstleistungsergebnisse für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks dauerhaft zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Beabsichtigt der Kunde, Dritten Nutzungsrechte an den erbrachten Dienstleistungsergebnissen einzuräumen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung von autocell.
Leistungsstörungen
4.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat autocell dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Voraussetzung ist eine schriftliche Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis.
4.2 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Vergütung
Die Vergütung der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der vorgehenden Regelungen, richtet sich nach den Standard-, bzw. veröffentlichten Listenpreisen.